Änderungen der AVBayJG - Änderungen an den Vorschriften zur Nil- und Rostgans
1. Änderung an den Vorschriften zur Nilgans:
- Ausweitung der bestehenden Jagdzeit auf eine ganzjährige Jagdzeit (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 AVBayJG)
- Aufnahme in § 19 Abs. 1 Nr. 3 AVBayJG, wodurch für die Nilgans kein Elterntierschutz nach § 28a Abs. 3 i.V.m. § 22 Abs. 4 Satz 1 BJagdG besteht
2. (Neue) Regelungen zur Rostgans:
- Neuaufnahme der Rostgans in das Jagdrecht (§ 18 Nr. 2 AVBayJG)
- Festsetzung der Jagdzeit für adulte Rostgänse vom 1. September bis 28. Februar (§ 19 Abs. 3 Satz 2 AVBayJG)
- Festsetzung einer ganzjährigen Jagdzeit für Jungvögel der Rostgans
Die bezeichnete Verordnung zur Änderung der AVBayJG wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt (Ausgabe Nr. 16, S. 463) veröffentlicht. Der Verordnungstext kann auf folgender Internetseite eingesehen werden: www.verkuendung-bayern.de/gvbl/2025-463/.
Rostgänse sind bisher nicht in der Streckenliste B als eigene Gänseart aufgelistet. Die Revierinhaber sollen daher im Jagdjahr 2025/26 erlegte oder als Fallwild aufgefundene Rostgänse unter „Sonst. Gänsearten“ eintragen, aber im Feld „Bemerkungen“ die konkrete Anzahl an Rostgänsen – entsprechend differenziert nach erlegt und Fallwild angeben.