Satzung für die Kreisgruppe Vilsbiburg im Landesjagdverband Bayern e.V.
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen: „Kreisgruppe Vilsbiburg im Landesjagdverband Bayern e.V.
2. Sitz des Vereins ist 84137 Vilsbiburg
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§2 Aufgaben und Ziele des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein fördert den Natur- und Tierschutz sowie die Bildung.
2. Zum Zwecke des Naturschutzes leistet der Verein:
a) Maßnahmen zum Schutz und zur Erhaltung einer den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen entsprechenden artenreichen und gesunden freilebenden Tierwelt.
b) Die Aufklärung der Allgemeinheit über Wert und Nutzen, Schutz und Erhaltung artenreicher Bestände der natürlichen Tier- und Pflanzenwelt und über Ursachen, Auswirkungen und Abwehr schädlicher Umwelteinflüsse.
c) Die Förderung und Anregung von Wissenschaft und Forschung, wobei die Hingabe von Mitteln nur im Rahmen des § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung oder durch zweckgebundene Mittel erfolgt.
3. Zum Zweck der Bildung sind die Aufgaben des Vereins:
a) Erhaltung und Förderung des Jagdwesens als Kulturgut.
b) Die Aus- und Fortbildung der Jäger im Sinne der Grundsätze der deutschen Waidgerechtigkeit.
c) Der Zusammenschluss aller Jäger im Bereich des Vereins mit dem Ziel, die Interessen im Rahmen des, Satzungszweckes zu fördern.
4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6. Der Verein wirkt bei der räumlichen Abgrenzung der Hegegemeinschaften mit und
organisiert und betreut die Hegegemeinschaften. Außerdem führt er im Auftrag
der Jagdbehörden die alljährlichen Hegeschauen durch, hält je nach Bedarf
Brauchbarkeitsprüfungen für Jagdhunde und Ausbildungslehrgänge für Hundeführer ab. Der Verein unterstützt in angemessener Weise das Jagdhornbläserwesen, insbesondere seine Jagdhornbläsergruppe.
7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
8. Der Verein ist kooperatives Mitglied des Landesjagdverbandes Bayern e.V..
Die Satzung und die Disziplinarordnung des Deutschen Jagdschutzverbandes e.V.
sowie die Satzung des Landesjagdverbandes Bayern e.V. sind in ihrer jeweils
geltenden Fassung für den Verein und seine Mitglieder verbindlich, soweit sie
den Vorschriften des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung nicht widersprechen.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins kann jeder Inhaber eines Jagdscheines, jeder Jagdscheinfähige und jede andere Person werden, die die Aufgaben und Ziele des Vereins unterstützt.
2. Die Ehrenmitgliedschaft des Vereins kann natürlichen Personen für besondere Verdienste um die Aufgaben und Ziele des Vereins durch die Mitgliederversammlung verliehen werden.
3. Die Aufnahme von Mitgliedern setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand steht dem Antragsteller die schriftliche Beschwerde an die Mitgliederversammlung binnen 2 Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung des Vorstandes zu.
4. Der Aufnahmeantrag kann nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden. Ein wichtiger Grund ist insbesondere, wenn Tatsachen bekannt sind, die zur Beendigung der Mitgliedschaft führen oder den Ausschluss aus dem Verein rechtfertigen würden (§4).
5. Jedes Mitglied kann sein Stimmrecht nur dann ausüben, wenn es seine Beitragspflicht erfüllt hat. Ehrenmitglieder haben ein Stimmrecht, wenn sie zugleich ordentliche Mitglieder des Vereins sind.
§4 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Austritt, durch Ausschluss, durch Suspendierung des Landesjagdverbandes Bayern e.V..
2. Die Zugehörigkeit von Ehrenmitgliedern endet durch Widerruf oder Tod.
3. Der Austritt kann nur durch schriftliche Kündigung zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat erfolgen.
4. Der Ausschluss kann wegen groben Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder seiner Satzung oder aus sonstigen schwerwiegenden Gründen erfolgen, insbesondere wenn ein Mitglied seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger Mahnung nicht nachkommt.
5. Der Ausschluss bzw. die Suspendierung erfolgt durch den Vorstand. Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Ausgeschlossenen binnen 2 Wochen nach Mitteilung des Beschlusses die Beschwerde zur Mitgliederversammlung zu. Die
Beschwerde ist zu begründen. Der Ausschluss kann im Mitteilungsblatt des Landesjagdverbandes veröffentlicht werden.
6. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis, unbeschadet der Ansprüche des Vereins auf rückständige Beiträge. Eine Rückzahlung von geleisteten Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden erfolgt nicht.
§5 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet:
1. Die anerkannten Grundsätze deutscher Waidgerechtigkeit zu wahren.
2. Die Jagdbehörden bei der Durchsetzung dieser Grundsätze zu unterstützen.
3. Die Belange des Vereins, des Landesjagdverbandes Bayern e.V. und des Deutschen Jagdschutzverbandes e.V. zu fördern.
4. Die festgesetzten Beiträge rechtzeitig zu entrichten.
§6 Organe des Vereins
1. Der Vorstand, die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand kann auf die Dauer seiner Amtszeit einen Beirat berufen, der in der Regel nicht mehr als 25 Mitglieder umfassen soll. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in grundsätzlichen Fragen zu beraten. Die Mitglieder des Beirats können nur aus wichtigen Gründen abberufen werden. Bei Abstimmungen hat jedes Mitglied des Vorstands und des Beirats eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende oder dessen Vertreter.
§7 Vorstand
1. Der Vorstand (geschäftsführender Vorstand) besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und Schatzmeister.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB (Vertretungsorgan) sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Beide Vorsitzenden sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis kann der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden, die nicht nachgewiesen werden muss handeln.
3. Soweit in dieser Satzung der Begriff Vorstand ohne nähere Erläuterung verwendet wird, ist der geschäftsführende Vorstand (§7 Abs. 1) angesprochen.
4. Die Amtsdauer des Vorstands beträgt 4 Jahre.
5. Der Vorstand organisiert die Hegegemeinschaften. Nach der Abgrenzung des räumlichen Wirkungskreises der Hegegemeinschaft ruft er die Revierinhaber einer
räumlich begrenzten Hegegemeinschaft zusammen, veranlasst die Wahl des Hegegemeinschaftsleiters und seines Stellvertreters. Ebenso veranlasst er die Neuwahl bei Ausscheiden oder nach Ablauf der Amtszeit des Hegegemeinschaftsleiters.
6. Der Vorstand soll die Vorsitzenden der im Wirkungsbereich des Vereins vorhandenen Hegegemeinschaften zur Beratung in allen jagdlichen Fragen zuziehen. Er berät und unterstützt die Hegegemeinschaften bei der Wahrung ihrer Aufgaben und arbeitet vertrauensvoll mit ihnen zusammen und nimmt soweit möglich an ihren Sitzungen teil.
§8 Mitgliederversammlung
1. Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstands
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts, Entlastung des Vorstands
c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
d) Beschlussfassung über sonstige Aufgaben, insbesondere über Beschwerden gemäß § 3 Abs. 3 Satz 3 und über Anträge, soweit nicht der Vorstand entscheidet.
e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
2. Anträge von Mitgliedern über die die Mitgliederversammlung beschließen soll, sind mindestens 1 Woche vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen.
3. Der Vorstand des Vereins hat mindestens einmal jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
4. Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, er muss eine solche einberufen, wenn dies der zehnte Teil der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt.
5. Alle Einladungen der Mitgliederversammlung sind mindestens 2 Wochen vor dem Zeitpunkt der Versammlung unter Angaben des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung durch persönliche, schriftliche Einladung oder Veröffentlichung in den lokalen Tageszeitungen bekanntzugeben.
6. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1. oder der 2. Vorsitzende, bei deren Verhinderung das älteste anwesende Vorstandsmitglied i. S. des § 6 Abs. 1 der Satzung. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Alle Beschlüsse werden, soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes vorschreiben, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht mitgezählt. Alle Beschlüsse sind in einer Niederschrift über die Versammlung, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind festgehalten. Zu einem Beschluss über die Änderung der Satzung bedarf es einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
7. Der Verein kann die notwendigen Verwaltungsausgaben der Hegegemeinschaften übernehmen.
§9 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck mindestens 1 Monat vorher schriftlich einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu einem Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
2. Der Vorstand wird ermächtigt die jeweilige Neufassung der Satzung und den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu veröffentlichen.
3. Das nach Durchführung der Liquidation verbleibende Vereinsvermögen fällt an den Landesjagdverband Bayern e.V., ersatzweise an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zwecks Verwendung für den Schutz und der Erhaltung einer den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen entsprechenden artenreichen und gesunden freilebenden Tierwelt und für Maßnahmen des Umwelt-, Landschafts- und Tierschutzes.
4. Vor Fassung des Beschlusses ist eine rechtsverbindliche Erklärung des zuständigen Finanzamtes über die Steuerbegünstigung der zu bedenkenden Körperschaft einzuholen.
§10 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Angelegenheiten ist der Sitz des Vereins.